Statuten


Art. 1  Name und Sitz

Unter dem Namen Verein Chance Kantonsschule Wiedikon (= Verein Chance KWI) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

Der Verein Chance KWI ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 2  Zweck

Der Verein Chance KWI bezweckt, die Chancengleichheit von Kindern aus schulbildungsfernen Familien beim Übertritt von der Volksschule an die Kantonsschule Wiedikon und im Verlauf der gymnasialen Schullaufbahn an der Kantonsschule Wiedikon zu fördern.

Der Verein kann zur Förderung des Vereinszweckes Verträge mit Mitgliedern oder Dritten abschliessen. Zur Mittelbeschaffung ist er berechtigt, angemessene Aktionen bei Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen und staatlichen Stellen für öffentliche Zuwendungen durchzuführen.

Der Verein handelt nicht gewinnorientiert und die Mittel des Vereins werden zur Förderung des Vereinszweckes verwendet.

 

Art. 3  Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins Chance KWI können natürliche und juristische Personen werden.

Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag nicht bezahlt wird.

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

 

Art. 4  Organisation

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung (nachstehend GV)
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen.

 

Art. 5  Generalversammlung 

Die ordentliche Generalversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich oder elektronisch an die letzte bekannte Adresse und unter Angabe der Traktanden spätestens zwanzig Tage im Voraus zur GV ein. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens zehn Tage vor der GV in Schriftform zugehen.

Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.

Die Beschlüsse der GV werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder des Vereins, eine Stellvertretung ist nicht möglich. Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ist erforderlich für eine Veränderung des Vereinszwecks und für den Beschluss über die Auflösung des Vereins. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht.

Die Wahlen und Abstimmungen finden offen statt. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Präsident/in des Vereins den Stichentscheid.

 

Art. 6  Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisionsberichts
  • Bewilligung des Budgets für das kommende Vereinsjahr
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge sowie der sonstigen Beiträge
  • Änderung der Statuten
  • Wahl des Vorstands, des/der Präsidenten/in und der Revisor/innen
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands
  • Auflösung des Vereins

 

Art. 7  Vorstand

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus drei bis zehn Mitgliedern. Er konstituiert sich – abgesehen von der Wahl des/der Präsidenten/in – selbst. Der/Die Präsident/in leitet die Vorstandssitzungen und die GV.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Neumitgliedern und teilt diese der GV mit.

Der Vorstand kann ausserhalb des Budgets jährlich in eigener Kompetenz über einen Betrag von zehn Prozent des Budgets verfügen.

Der Vorstand verfügt über sämtliche Befugnisse, welche die Statuten nicht ausdrücklich in die Kompetenz eines andern Vereinsorgans legen.

 

Art. 8  Revision

Die GV wählt für die Dauer eines Vereinsjahrs eine aus zwei Personen bestehende Revisionsstelle. Die GV kann eine weitere Person als Ersatz wählen. Wiederwahl ist möglich, die Amtsdauer ist begrenzt auf acht Jahre. Die Revisionsstelle prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung. Als Ergebnis ihrer Buchprüfung erstellt die Revisionsstelle einen Bericht zuhanden der GV.

 

Art. 9  Finanzierung

Die Einnahmequellen des Vereins sind namentlich:

  • Mitgliederbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Spenden und Schenkungen
  • Erlöse aus Aktionen und Veranstaltungen
  • Förderbeiträge von Stiftungen und Institutionen

 

Art. 10  Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Weder besteht eine persönliche Haftung der Mitglieder für Schulden des Vereins, noch besteht eine Nachschusspflicht der Mitglieder.

 

Art. 11  Auflösung

Eine Änderung des Vereinszwecks kann durch Beschluss der Generalversammlung mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Generalversammlung mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(1) Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 12  Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung am 30. März 2015 in Kraft gesetzt.

(1) Geändert durch Beschluss der GV am 13. Juli 2016.